21. (Fortsetzung)
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hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten
Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder
auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage unterschritten
wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung
berechtigter Mangel, wenn sie mehr als 20% beträgt. Darüber
hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken
der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser
vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
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22.
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Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zugesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet mit
einer Frist von drei Monaten nach Auftragsablauf.
23.
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Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Verlag untersteht
deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am
Sitz des Verlages. 
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